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Donnerstag, 3. Oktober 2024

HZA-BS: Tag des Artenschutzes 2023 / Geschützte Feldhamsterfelle beim Zollamt Göttingen?

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Braunschweig (ots) –

Tausende Tier- und Pflanzenarten weltweit sind vom Aussterben bedroht und mit jeder ausgestorbenen Art wird unsere Welt ärmer an Genen, Farben, Formen und Geräuschen. Der Zoll trägt mit seinen Kontrollen dazu bei, Verstöße gegen die Artenschutzbestimmungen aufzudecken und die Vielfalt der Natur zu bewahren.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Handeln der Zöllnerinnen und Zöllner schafft das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, im englischen auch „Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora“ (CITES) genannt.

Am 03. März jeden Jahres, dem World Wildlife Day, im deutschen „Tag des Artenschutzes“ genannt, feiert das Übereinkommen seine Unterzeichnung im Jahr 1973. Mit seinen mittlerweile 50 Jahren, ist es das älteste der großen internationalen Umweltschutzübereinkommen, dem sich bislang 184 Länder verpflichtet haben, also knapp 95 Prozent aller Staaten der Welt. Deutschland gehörte dabei zu den Erstunterzeichnern.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz spricht von mehr als 5.800 Tier- und 30.000 Pflanzenarten, die derzeit im Washingtoner Artenschutzübereinkommen gelistet sind. Alle zwei bis drei Jahre werden auf der Konferenz aller Vertragsstaaten Neuaufnahmen weiterer gefährdeter Arten oder Anpassungen bestehender Schutzstatus verhandelt.

Ungefähr 1.200 Mal pro Jahr findet der Zoll in der Bundesrepublik geschützte Tiere, Pflanzen bzw. Teile und Produkte daraus im gewerblichen Warenverkehr, im Gepäck von Reisenden oder im Postverkehr. Letzteres nimmt aufgrund der zunehmenden Internetbestellungen immer mehr zu und macht mittlerweile rund zwei Drittel des prozentualen Aufgriffsvolumens aus. Weitere 34 Prozent aller Fälle kommen über die Flughäfen nach Deutschland. In den vergangenen zehn Jahren zog der Zoll insgesamt etwa 1,77 Millionen geschützte Tiere, Pflanzen und Produkte daraus aus dem Verkehr.

In der EU ist das Übereinkommen einheitlich in allen Mitgliedstaaten durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Durchführungsverordnungen umgesetzt. Doch die EU hat weitere Bestimmungen festgelegt, wie die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie), die noch weitreichender schützen soll. Teile dieser Richtline wurden in Deutschland auch mit dem Bundesnaturschutzgesetz umgesetzt. So auch das Besitz- und Vermarktungsverbot für besonders geschützte Arten, die in der FFH-Richtlinie gelistet sind.

Besonders geschützt ist auch der Europäische Feldhamster (Cricetus cricetus). Lediglich bestimmte Populationen sind von dem Verbot ausgenommen.

Mehrere Felle des Europäischen Feldhamsters stellte das Zollamt Göttingen in diesem Jahr bei einer Beschau der zur Einfuhr angemeldeten Waren fest. Derzeit prüft das Hauptzollamt, ob es sich hierbei um Felle aus einer erlaubten europäischen Population handelt.

Hinweis für Reisende:

Unter www.artenschutz-online.de können Reisende Informationen über ihr Urlaubsland einholen und erfahren, welche geschützten Arten in den verschiedenen Urlaubsländern vorkommen und zum Kauf angeboten werden können.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Braunschweig
Pressesprecherin
Nadine Battmer
Telefon: 0531/1291-8506
E-Mail: Presse.HZA-Braunschweig@Zoll.Bund.de
E-Mail: Nadine.Battmer@zoll.bund.de
www.zoll.de

Original-Content von: Hauptzollamt Braunschweig, übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

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