Sonntag, Dezember 22, 2024

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HZA-KR: Einmal-E-Zigaretten – 178.349-mal unversteuert

Krefeld (ots) –

Krefelder Zoll leitet Strafverfahren ein und stellt große Menge E-Zigaretten sicher

Im Rahmen einer Steueraufsichtsmaßnahme durch Beamte der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamtes Krefeld bei einer Großhandelsfirma für E-Zigaretten in Moers wurden Mitte Dezember zunächst insgesamt 390 Stück E-Zigaretten festgestellt, die über keine der vorgeschriebenen Tabaksteuerzeichen verfügten und mit englischen Warnhinweisen versehen waren.

Die Kontrollbeamten staunten jedoch nicht schlecht, als Sie in einem durch die gleiche Firma genutzten weiteren Lager nochmals 177.959 Stück elektronische Einwegzigaretten vorfanden.
Auch diese E-Zigaretten waren weder mit deutschen Warnhinweisen noch Steuerzeichen versehen; sie waren scheinbar für den britischen Markt bestimmt und sind nach dem 01.07.2022 über andere EU-Mitgliedsstaaten nach Deutschland verbracht worden.

Darüber hinaus waren teilweise die E-Zigaretten aufgrund der Liquidmenge von 10 ml pro E-Zigarette für den deutschen Markt gemäß den Bestimmungen des Tabakerzeugnisgesetzes gar nicht verkehrsfähig und hätten ungeachtet der erforderlichen Versteuerung nicht in den deutschen Handel gelangen dürfen.

Die Liquidmenge von 2 ml darf in Deutschland bei elektronischen Einwegzigaretten nicht überschritten werden (entspricht in der Regel 500-600 Zügen).
Sämtliche E-Zigaretten wurden sichergestellt und in ein Sicherstellungslager verbracht. Gegen die verantwortlich handelnden Personen leiteten die Kontrollbeamten Steuerstrafverfahren wegen des Verdachtes der Steuerhinterziehung (Verbringen von unversteuerten E-Zigaretten in das Steuergebiet) und der Steuerhehlerei (Handel mit unversteuerten Zigaretten im Steuergebiet) ein.

Der bisher ermittelte Steuerschaden beträgt ca. 60.000EUR.

Die weiteren Ermittlungen zu diesem Fall hat das Zollfahndungsamt Essen übernommen.

Allgemeiner Hinweis:

Am 1. Juli 2022 trat eine wichtige Änderung im Bereich der Tabaksteuer in Kraft. Nikotinhaltige Substanzen sog. Substitute (Liquids) für Tabakwaren, die bis dahin in Deutschland nicht der Tabaksteuer unterlagen, sind seitdem im Sinne des Tabaksteuergesetzes steuerpflichtig.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Krefeld
Stefan Frisch
Telefon: 02151 – 850 10600
E-Mail: [email protected]
www.zoll.de

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Quelle: ots