Karlsruhe (ots) –
Neben der Erhebung von Steuern und Abgaben ist der Zoll auch im Bereich Verbraucherschutz, dem Schutz für Mensch, Wirtschaft und Umwelt tätig.
In diesem Zusammenhang führte das bestehende Verbot zum Inverkehrbringen von Einwegplastikprodukten dazu, dass beim Zollamt Pforzheim eine Postsendung aus Großbritannien mit 5.000 Plastiktrinkhalmen, die an ein Restaurant im Enzkreis adressiert war, sichergestellt wurde.
„Seit Juli 2021 ist die Einwegkunststoff-Verbotsverordnung (EWK-VerbotsV) in Kraft, die die Einfuhr von Trinkhalmen aus Kunststoff generell verbietet“, so Matthias Götz, Leiter des Zollamts Pforzheim. „Der Vorgang wird nun an die zuständige Marktüberwachungsbehörde, hier die Stadt Pforzheim, zur Entscheidung und ggf. Bebußung abgegeben“, so Götz weiter.
Zusatzinformation:
Seit dem 3. Juli 2021 gelten in Deutschland die Einwegkunststoff-Verbotsverordnung (EWK-VerbotsV) und die Einwegkunststoff-Kennzeichnungsverordnung (EWKKennzV). Somit ist das Inverkehrbringen unter anderem von Einwegbesteck und -geschirr aus Plastik sowie von Trinkhalmen aus Kunststoff generell verboten. Wegwerfprodukte aus Kunststoff, wie unter anderem bestimmte Hygieneartikel und Wegwerfgetränkebecher, müssen dagegen eine entsprechende Kennzeichnung enthalten, damit diese in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Der Zoll wirkt im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittländern bei der Überwachung der Einhaltung der geltenden Produktsicherheitsvorschriften mit.
Gezielte Informationen zu den neuen Regelungen von Einwegplastikprodukten erhalten Sie von der jeweiligen bezirklich zuständigen Marktüberwachungsbehörde oder auf www.zoll.de .
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Karlsruhe
Alina Holm
Telefon: 0721/1833-1072
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