Duisburg; Essen; Oberhausen; Mülheim a. d. Ruhr; Kreis Wesel; Kreis Kleve (ots) –
Am 08.06.2024 hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS) im gesamten Bundesgebiet verdachtsunabhängig Prüfungen im Hotel- und Gaststättengewerbe durchgeführt. Ziel der Überprüfungen war insbesondere die Einhaltung von sozialversicherungsrechtlichen Pflichten und des Mindestlohns sowie die Aufdeckung illegaler Beschäftigung, Scheinselbstständigkeit und des Leistungsbetrugs.
Beim Hauptzollamt Duisburg waren 43 Zöllnerinnen und Zöllner der FKS im Einsatz und stellten dabei in 15 Objekten folgende Unregelmäßigkeiten fest:
– sieben illegale Arbeitnehmer, die keinen Aufenthaltstitel
vorweisen konnten,
– sieben Ordnungswidrigkeiten u. a. wegen fehlender
Stundenaufzeichnungen und Ausweispapiere sowie
– in 17 Fällen Verletzung der Sofortmeldepflicht.
Die Prüfungen fanden im Bezirk des Hauptzollamts Duisburg statt, insbesondere in Moers, Dinslaken, Essen, Mülheim und Duisburg.
„In einem Restaurant wurden zeitgleich vier Personen festgestellt, die keinen Aufenthaltstitel vorlegen konnten. In diesen Fällen wurden Strafverfahren gegen die Arbeitnehmer wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts eingeleitet.“, sagt Anja Turloff-Galetzki, Pressesprecherin des Hauptzollamts Duisburg. „Zudem machten die Personen ungenaue Angaben zur Arbeitszeit und Entlohnung. Auch der Inhaber des Restaurants muss sich wegen der illegalen Beschäftigung verantworten und mit möglichen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.“
An die durchgeführten Prüfungen schließen sich in 38 Fällen umfangreiche Nachprüfungen an, indem die vor Ort erhobenen Daten der Arbeitnehmer mit der Lohn- und Finanzbuchhaltung der Unternehmen abgeglichen werden und weitere Geschäftsunterlagen geprüft werden. Hier könnten sich weitere Tatbestände für Strafverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren ergeben.
Der Zoll legt bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit ein besonderes Augenmerk auf Hotellerie und Gastronomie. Das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe unterliegt den Regelungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der allgemeine Mindestlohn 12,41 Euro je Zeitstunde.
Zusatzinformation:
Der Zoll trägt durch seine umfangreichen Prüf- und Ermittlungsverfahren entscheidend zur Sicherung der Sozialsysteme und Staatseinnahmen bei und ermöglicht damit faire Arbeits- und Wettbewerbsbedingungen.
Die Prüfungen erfolgen risikoorientiert. Dabei führen die Beschäftigten des Zolls sowohl stichprobenweise Prüfungen als auch vollständige Prüfungen aller Beschäftigten eines Arbeitgebers durch. In besonders von Schwarzarbeit betroffenen Branchen führt die FKS ganzjährig regelmäßig bundesweite, aber auch regionale Schwerpunktprüfungen mit einem erhöhten Personaleinsatz durch und sorgt damit für eine besonders hohe Anzahl an Prüfungen in der jeweiligen Branche.
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Quelle: ots