Dortmund (ots) –
Sommer, Sonne, gute Laune – damit die Rückkehr aus dem Traumurlaub auch beim Weg durch den Zoll ohne böse Überraschungen bleibt, gibt es einige Dinge zu beachten.
So dürfen bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern und aus Sondergebieten (z.B. Kanarische Inseln, französische Übersee-Departements) mitgebrachte Waren zu nicht gewerblichen Zwecken nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden. Insbesondere für Tabakwaren,
Alkohol und alkoholartige Getränke sowie Arzneimittel und Kraftstoffe sind bestimmte Freimengen zu beachten, die nicht überschritten werden dürfen.
Hierzu ist es ratsam, sich vorab im Netz unter zoll.de zu informieren, welche Souvenirs bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern gelten und von welchen Waren man auf jeden Fall die Finger lassen sollte.
Ob Beschränkungen oder Einfuhrverbote für bestimmte Waren bei der Einreise nach Deutschland bestehen, können Sie auch unterwegs mit der Smartphone-App „Zoll und Reise“ überprüfen.
Grundsätzlich gilt:
Wenn keine Einfuhrverbote vorliegen, sind Wareneinfuhren aus Nicht-EU-Ländern abgabenfrei
– bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro – bei Flug- bzw.
Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro –
bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt
175 Euro.
Waren, für die eine besondere Mengengrenze (z.B. Tabakwaren oder Alkohol) gilt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet. Die Freimengen gelten jedoch nur, wenn diese von den Reisenden mitgeführt werden. Werden die Waren zum Beispiel voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.
Finger weg von Verbotenem!
Für Waren, die dem Artenschutz unterliegen, illegalen Substanzen, Gegenständen, die ggf. unter das deutsche Waffenrecht fallen, gefälschter Markenware, ausländischen Kulturgütern, bestimmten Lebens- und Arzneimitteln sollte man ganz die Finger lassen. Hier drohen unter u.U. auch strafrechtliche Konsequenzen.
Reisen innerhalb der EU unterliegen dagegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte Genussmittel (z.B. Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee), für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für diese Waren sind daher auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschriften und
Richtmengen, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird, zu beachten.
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Dortmund
Pressesprecherin
Andrea Münch
Telefon: 0231-9571-1030
E-Mail: [email protected]
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