Braunschweig (ots) –
Am Donnerstagabend, den 23.05.2024, kam es bei gemeinsamen Kontrollen von Kiosken, Shishabars und Tabakwarenhändler in Wolfsburg durch die Kontrolleinheit Verkehrswege Göttingen und die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamt Braunschweig zu der Einleitung von mehreren Strafverfahren. Personelle Unterstützung erhielt der Zoll durch die Polizei Wolfsburg.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit kam dabei zu Feststellungen im Hinblick auf das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie Mindestlohnverstößen, die weiterer Bearbeitung bedürfen.
Die Kontrolleinheit Verkehrswege kam in allen sechs geprüften Lokalen zu der Feststellung von Verfehlungen gegen das Tabaksteuerrecht, sodass es in fünf Fällen zu der Einleitung von Steuerstrafverfahren gegen die Inhaber kam. Diese werden im weiteren Verlauf durch die Strafsachen- und Bußgeldstelle des Hauptzollamts Braunschweig bearbeitet. In einem Fall konnten die Kontrollbeamten aufgrund des geringen Steuerschadens von der Einleitung absehen und erhoben stattdessen einen Zuschlag in Höhe von über 165 Euro im Sinne von § 32 Zollverwaltungsgesetz, eine Art abgabenrechtliche Sanktion des Zolls.
Des Weiteren wurden gegen die Inhaber Steuerbescheide in Höhe von insgesamt 30.488,82 Euro erstellt und 15.368 g Wasserpfeifentabak, 5.743 g Rauchsteine, 95 Dosen Snus, und 146.868 ml Substitute für Tabakwaren (Liquid) beziehungsweise 6.502 Einweg-E-Zigaretten sichergestellt.
Der Wasserpfeifentabak, die Rauchsteine und die Substitute verfügten zum Teil über keine Steuerzeichen, sogenannte Steuerbanderolen, oder deutsche Warnhinweise und Produktkennzeichnungen.
Die Beamten fanden außerdem ursprünglich versteuerte Tabaksteuergegenstände, bei denen die Steuerzeichen bereits gebrochen waren, sprich die Verpackungen geöffnet und teilweise mit Molasse/ Base aufgefüllt wurden. Dies stellt allerdings eine Herstellungshandlung dar und darf nur mit Erlaubnis des zuständigen Hauptzollamts erfolgen.
Vor allem in Shishabars stellte der Zoll in der Vergangenheit oftmals fest, dass eine Verpackungseinheit derart behandelt und später portionsweise an mehrere Endkunden abgegeben wurde. Eine portionierte Abgabe ist allerdings verboten. Nur der Endkunde darf das Steuerzeichen brechen. Daher sind mittlerweile nur noch 25 Gramm Verpackungseinheiten erlaubt. Die Kontrolleinheit Verkehrswege stellte am Donnerstag jedoch auch viele deutlich größere Verpackungseinheiten fest und sicher.
Die Dosen Snus sind nicht erlaubt, da das Tabakerzeugnisgesetz das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch verbietet. Auch wenn nikotinhaltigen Pouches tabakfrei sind, dürfen sie gemäß der Novel-Food-Verordnung nicht in den Verkehr gebracht werden.
Die Ermittlungen dauern an und zu den im Raum stehenden Strafen können noch keine Aussagen getroffen werden.
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