Braunschweig (ots) –
Auch in diesem Jahr wird mit dem Black Friday Ende November die heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings eingeläutet und das bedeutet Hochsaison bei Paketdienstleistern, aber auch dem Zoll.
Denn was viele Online-Shopper dabei nicht bedenken: Wird das bestellte Paket aus einem Nicht-EU-Land (Drittland) verschickt, ist der Zoll mit im Spiel, und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht. Es lohnt ein Blick in das Impressum oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen um herauszufinden, von wo der Händler versendet.
Bei der Einfuhr aus einem Drittland können Zölle und die Einfuhrumsatzsteuer anfallen. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie Tabak, Kaffee oder auch Alkohol müssen zusätzlich Verbrauchsteuern bezahlt werden. Auch Verbote oder Beschränkungen können einer Abfertigung entgegenstehen.
Für Sendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen:
Sachwert der Ware bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des Steuersatzes von 19 % oder des ermäßigten Steuersatzes von 7 % (beispielsweise bei Büchern) und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben.
Sachwert der Ware über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.
Ausnahmen gelten für private Geschenksendungen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten Mengenbeschränkungen.
In der Regel erledigt der Beförderer die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Die Servicepauschale ist keine Einfuhrabgabe des Zolls!
Wenn bei Sendungen notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, kann sich der Beförderer grundsätzlich auch direkt an den Besteller wenden, um Fragen zur Zollanmeldung zu klären. Andernfalls wird die Postsendung an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Besteller per Benachrichtigungsschreiben informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern.
Mit der neuen IT-Anwendung „Internetanmeldung für Post- und Kurierdienstsendungen“ (IPK) können Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, die nicht Teilnehmer am ATLAS-System sind, in einem Drittland bestellte Sendungen bis 150 Euro und private Geschenksendungen bis 45 Euro einfach und effizient selber über das Zollportal online anmelden und sich damit in vielen Fällen den Weg zum Zollamt sparen.
Weitere Informationen zur neuen Online-Anwendung hat der Zoll auf seiner Website www.zoll.de zur Verfügung gestellt.
Häufig beinhalten die Sendungen aber auch Produkte, die Verbraucherinnen und Verbraucher schaden können. Bekleidung unter falschem Firmenlogo aber auch technische Geräte, die nicht den Sicherheitsstandards entsprechen, müssen vom Zoll aus dem Verkehr gezogen werden.
„Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich da schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind“, so Nadine Battmer, Pressesprecherin des Hauptzollamts Braunschweig. „Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, das Geld ist dann weg. Außerdem erwarten den Paketempfänger eine Schadensersatzforderungen der Markenunternehmen oder sogar strafrechtliche Folgen.“
Auch die Einfuhr bestimmter Lebensmittel nach Deutschland kann aus Gründen des Gesundheitsschutzes beschränkt oder sogar verboten sein.
Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen die Verbrauchsteuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Verbote zu beachten.
Im Internet bestellte Tabakwaren, pflanzliche Raucherzeugnisse sowie Liquids für E-Zigaretten oder E-Einwegzigaretten müssen mit einem gültigen deutschen Steuerzeichen versehen sein. Zusätzlich müssen die Bestimmungen zur Angabe von Inhaltsstoffen, zur Verpackung und Kennzeichnung erfüllt sein, damit eine Einfuhr möglich ist. Die Einfuhr von Snus (Tabak zum oralen Gebrauch) ist generell verboten.
Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich rechtzeitig schlau unter www.zoll.de. Auch unser Chatbot „TinA“ steht Ihnen dort gerne zur Verfügung.
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Braunschweig
Pressesprecherin
Nadine Battmer
Telefon: 0531/1291-8506
E-Mail: Presse.HZA-Braunschweig@Zoll.Bund.de
E-Mail: Nadine.Battmer@Zoll.Bund.de
www.zoll.de
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Quelle: ots